FIM ist ein befristetes Arbeitsmarktprogramm des Bundes. Es soll Asylbewerberinnen und Asylbewerbern während des Asylverfahrens sinnvolle und gemeinwohlorientierte Beschäftigung bieten und sie mittels niedrigschwelliger Angebote an den deutschen Arbeitsmarkt heranführen.
Teilnahmeberechtigt sind arbeitsfähige, nicht schulpflichtige Leistungsberechtigte nach dem Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG) über 18 Jahre. Ausgenommen sind Asylbewerber und Asylbewerberinnen aus sicheren Herkunftsstaaten sowie vollziehbar Ausreisepflichtige und Geduldete.
Arbeitsfähige, nicht schulpflichtige Leistungsberechtigte nach dem AsylbLG über 18 Jahre können von der für sie zuständigen Behörde nach dem AsylbLG in eine FIM zugewiesen werden. Genauso ist aber auch eine freiwillige Teilnahme an einer FIM möglich. Wenn eine zur Teilnahme aufgeforderte Person die Teilnahme an der zugewiesenen FIM verweigert oder die bereits begonnene FIM abbricht, kann dies mit einer Absenkung der Leistungen nach dem AsylbLG sanktioniert werden.
Gefördert werden zwei Arten von FIM:
Eine einzelne FIM dauert maximal sechs Monate. Der zeitliche Umfang beträgt bis zu 30 Stunden pro Woche.
Wenn der Asylantrag während einer laufenden FIM bewilligt wird, kann die FIM im Einverständnis aller Beteiligten (Teilnehmer/in, Träger und zuständiges Jobcenter) bis zum regulären Ende weitergeführt werden. Wenn der Teilnehmende, der Maßnahmeträger oder das Jobcenter der Fortsetzung widersprechen, endet die FIM. Wenn der Asylantrag abgelehnt wird und deswegen die Teilnahmevoraussetzungen nicht mehr bestehen, ist die Teilnahme unverzüglich zu beenden.
Weiterführende Integrationsmaßnahmen (Maßnahmen der Arbeitsförderung, Sprach- oder Integrationskurse, sozialversicherungspflichtige Beschäftigung, Ausbildung oder Studium) haben grundsätzlich Vorrang vor FIM. Sprach- oder Integrationskurse können mit FIM kombiniert werden.
Bei FIM handelt es sich nicht um ein Arbeitsverhältnis, sondern um eine Arbeitsgelegenheit. Für die Teilnahme wird deshalb auch kein Gehalt gezahlt. Stattdessen erhalten die Teilnehmenden eine pauschalierte Mehraufwandsentschädigung in Höhe von 80 Cent pro Stunde. Wenn durch die Teilnahme an FIM beispielsweise für Fahrt- oder Verpflegungskosten ein höherer Aufwand anfällt, wird dieser vollständig erstattet.
Die FIM-Maßnahmen im Landkreis Gifhorn werden durch die Stabsstelle Integration koordiniert.
FIM hat eine Laufzeit bis Ende 2020.
Die Bundesagentur für Arbeit (BA) übernimmt die administrative Umsetzung des Arbeitsmarktprogramms. "Externe" FIM werden in Abstimmung mit den örtlichen Trägern von den nach dem AsylbLG zuständigen Behörden bei der örtlichen Agentur für Arbeit beantragt.